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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: V ZR 422/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 422/02

Beschluss vom 13.02.2003


Leitsatz:Ein Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zurückreicht, obwohl für ihn die vollständige Fristensicherung zumindest zweifelhaft sein mußte, trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Ihr ist nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt die Handakten mit der Verfügung zur sofortigen Wiedervorlage in den Geschäftsgang seines Büros gibt, um erst anschließend zu überprüfen, ob die Frist notiert ist. Erfolgt die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig, vergißt der Rechtsanwalt aber die weitere Bearbeitung, so ist ihm auch in Situationen ungewöhnlichen Arbeitsanfalls als Verschulden vorzuwerfen, daß er nicht sofort die Fristensicherung klärte, oder - falls dies nicht möglich war - an seinem Arbeitsplatz für eine Erinnerung an die Dringlichkeit der Sache sorgte.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 Fb,
Verfahrensgang:OLG Hamm vom 19.09.2002
LG Bielefeld

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