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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.02.2003, Aktenzeichen: I ZB 23/02 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 23/02

Beschluss vom 13.02.2003


Leitsatz:Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 32 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Hamburg vom 27.06.2002
LG Hamburg

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