JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.01.2009, Aktenzeichen: AK 20/08
| Leitsatz: | 1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. 2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten, für die Beurteilung des konkreten Falles relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens obliegt ihm nicht. 3. Zur Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwalts und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz. |
| Rechtsgebiete: | AWG, GVG, AWV, StGB |
| Vorschriften: | AWG § 34 Abs. 2, AWG § 34 Abs. 6, GVG § 120 Abs. 2, AWV § 70 Abs. 5a, StGB § 25 Abs. 2, StGB § 53, |
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