JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.01.1999, Aktenzeichen: StB 14/98
| Leitsatz: | StPO § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. 1 1. Das presserechtliche Zeugnisverweigerungsrecht und der presserechtliche Beschlagnahmeschutz gelten auch für einen freien journalistischen Mitarbeiter einer Zeitung. Sie bestehen jedoch in der Regel nicht, wenn die Identität des Informanten in dem Pressebeitrag über die dem Journalisten gemachte Mitteilung offen gelegt wird und der Informationsinhalt im übrigen bekannt ist. 2. Der besondere Richtervorbehalt, der für Beschlagnahmen in Redaktionsräumen gilt und auch bei Gefahr im Verzug eine Notfallkompetenz der Staatsanwaltschaft ausschließt, gilt entsprechend für Durchsuchungen solcher Räume. Zu diesen Räumen gehört nicht das gegenüber der Redaktion räumlich und sachlich getrennte Büro eines freien journalistischen Mitarbeiters. Insoweit besteht bei Gefahr im Verzug die allgemeine Notfallkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten. BGH, Beschl. vom 13. Januar 1999 - StB 14/98 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 53 Abs. 1 Nr. 5, StPO § 97 Abs. 5, StPO § 98 Abs. 1, |
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