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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 12.08.2004, Aktenzeichen: I ZB 1/04 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 1/04

Beschluss vom 12.08.2004


Leitsatz:a) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Markenschutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unterscheidungskraft.

b) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Beschreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.

c) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 23.09.2003

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