JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 12.07.2005, Aktenzeichen: VI ZB 72/03
| Leitsatz: | Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die Anordnung von Ratenzahlungen erneut mißachten wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 124 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 08.10.2003 LG Mönchengladbach |
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