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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 12.06.2007, Aktenzeichen: VI ZB 4/07 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 4/07

Beschluss vom 12.06.2007


Leitsatz:Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.

Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.

Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses führt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 380 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Schweinfurt 3 C 1674/05 vom 09.05.2006
LG Schweinfurt 11 T 237/06 vom 29.12.2006

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