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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 12.03.2002, Aktenzeichen: StB 5/02 



BGH – Aktenzeichen: StB 5/02

Beschluss vom 12.03.2002


Leitsatz:Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 304 Abs. 5,

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