JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 12.03.2002, Aktenzeichen: 3 StR 4/02
| Leitsatz: | Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 253 Abs. 1 nF, |
| Verfahrensgang: | LG Mönchengladbach |
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