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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 4 StR 623/07 



BGH – Aktenzeichen: 4 StR 623/07

Beschluss vom 12.02.2008


Leitsatz:Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt - wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden - den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 263, StGB § 263 a,
Verfahrensgang:LG Rostock, vom 19.06.2007

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