JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 12.02.2008, Aktenzeichen: 4 StR 623/07
| Leitsatz: | Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt - wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden - den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 263, StGB § 263 a, |
| Verfahrensgang: | LG Rostock, vom 19.06.2007 |
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