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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 12.01.2005, Aktenzeichen: 5 StR 191/04 



BGH – Aktenzeichen: 5 StR 191/04

Beschluss vom 12.01.2005


Leitsatz:Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen.

Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.
Rechtsgebiete:AO
Vorschriften:AO § 393 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Kaiserslautern vom 16.09.2003

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