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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 11.11.2004, Aktenzeichen: IX ZB 48/04 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 48/04

Beschluss vom 11.11.2004


Leitsatz:a) Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.

b) Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309).
Rechtsgebiete:InsO, InsVV
Vorschriften:InsO § 63, InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3, InsVV § 5,
Verfahrensgang:LG Memmingen vom 04.02.2004
AG Memmingen vom 06.10.2003

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