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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: XII ZR 285/02 



BGH – Aktenzeichen: XII ZR 285/02

Beschluss vom 11.10.2006


Leitsatz:a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisionsbeklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden, ändert daran nichts.

b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstattungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Vorschriften:ZPO § 126 Abs. 1, RVG § 59,
Verfahrensgang:AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg 150 F 16264/99 vom 30.01.2002
KG Berlin 13 UF 71/02 vom 22.10.2002

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