JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 11.09.2006, Aktenzeichen: AnwZ 1/06
| Leitsatz: | a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidung nach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber, aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden. |
| Rechtsgebiete: | BRAO |
| Vorschriften: | BRAO § 223, BRAO § 164, BRAO § 165, BRAO § 166, BRAO § 167, BRAO § 168, BRAO § 169, BRAO § 170, |
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