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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 11.09.2001, Aktenzeichen: X ZB 18/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 18/00

Beschluss vom 11.09.2001


Leitsatz:Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.
Rechtsgebiete:PatG 1981
Vorschriften:PatG 1981 § 21 Abs. 1 Nr. 4, PatG 1981 § 38,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht

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