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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 11.05.2000, Aktenzeichen: X ZB 26/98 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 26/98

Beschluss vom 11.05.2000


Leitsatz:Sintervorrichtung

GebrMG § 5 Abs. 1 Satz 3 F: 28. August 1986, § 15 Abs. 1 Nr. 1;
PrPG Art. 12 Nr. 3

Einem Gebrauchsmusteranmelder steht der in Anspruch genommene Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung nicht zu, wenn die gesetzliche Frist zur Inanspruchnahme dieses Anmeldetags (Abzweigung) bei Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung bereits abgelaufen war. In diesem Fall ist grundsätzlich gegenüber dem Gebrauchsmuster die vor Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung erfolgte Veröffentlichung des Patents als Stand der Technik zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 11. Mai 2000 - X ZB 26/98 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:GebrMG, PrPG
Vorschriften:GebrMG § 5 Abs. 1 Satz 3 F/ 28. August 1986, GebrMG § 15 Abs. 1 Nr. 1, PrPG Art. 12 Nr. 3,

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