JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 10.12.2003, Aktenzeichen: IV ZR 319/02
| Leitsatz: | Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, (ABU)/Klausel 65 |
| Vorschriften: | ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1, BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU, |
| Verfahrensgang: | OLG Köln vom 13.08.2002 LG Köln |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 10.12.2003, Aktenzeichen: IV ZR 319/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.