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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 10.10.2006, Aktenzeichen: X ZB 6/06 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 6/06

Beschluss vom 10.10.2006


Leitsatz:Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.
Rechtsgebiete:ZPO, RPflG
Vorschriften:ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2, RPflG § 11 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Hagen 16 C 372/05 vom 23.03.2006

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