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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 10.08.2004, Aktenzeichen: NotZ 28/03 



BGH – Aktenzeichen: NotZ 28/03

Beschluss vom 10.08.2004


Leitsatz:a) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen Mitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwaltung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370).

b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wonach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Mitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsache-) Entscheidungen aufgehoben werden.
Rechtsgebiete:BNotO, GG
Vorschriften:BNotO § 4, BNotO § 6, BNotO § 6a, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 33 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Stuttgart vom 27.11.2003

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