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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 10.06.2008, Aktenzeichen: XI ZB 26/07 



BGH – Aktenzeichen: XI ZB 26/07

Beschluss vom 10.06.2008


Leitsatz:a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" können Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG).

b) Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation.

c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Feststellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein Anspruch als solcher.

d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein.

e) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist.
Rechtsgebiete:KapMuG
Vorschriften:KapMuG § 1 Abs. 1, KapMuG § 3,
Verfahrensgang:LG Berlin, 10 OH 16/07 vom 29.05.2007
LG Berlin, 10 O 502/06 vom 29.05.2007
KG Berlin, 24 Kap 9/07 vom 17.07.2007

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