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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: VI ZR 245/04 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 245/04

Beschluss vom 10.05.2005


Leitsatz:Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 397, ZPO § 402, ZPO § 411 Abs. 3, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:OLG Saarbrücken vom 28.07.2004
LG Saarbrücken

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