JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 10.03.2009, Aktenzeichen: VIII ZB 55/06
| Leitsatz: | Dem Unterschriftserfordernis der § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO ist genügt, wenn zwar der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht unterschrieben ist, dieser aber einem - von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten - Schriftsatz beigefügt ist, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Berufungsbegründung mit beiliegendem Schriftsatz gesendet werde, und beide Schriftsätze zusammen dem Gericht mit einem einheitlichen Telefax übermittelt werden. Der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unter Darlegung eines der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen ersten Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Wochen stellt, kann regelmäßig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverlängerung erfolgt, auch wenn er innerhalb dieser Zeitspanne noch keine Nachricht darüber erhalten hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde. Reicht er die Berufungsbegründung vor dem Zeitpunkt ein, bis zu dem er Fristverlängerung beantragt hat, kann ihm auf seinen Antrag - aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 130, ZPO § 233 Ff, ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 520 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | OLG Braunschweig, 2 U 4/06 vom 21.04.2006 LG Braunschweig, 5 O 423/05 vom 25.11.2005 |
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