JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 10.02.2009, Aktenzeichen: KVR 67/07
| Leitsatz: | a) Führt eine große Zahl von Gaslieferverträgen, die von einem Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern über lange Laufzeiten abgeschlossen werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers decken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegenüber Wettbewerbern abgeschottet wird, und verstoßen die entsprechenden Lieferverträge daher gegen Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 GWB, kann die Kartellbehörde dem Ferngasunternehmen zumindest für eine Übergangszeit Höchstlaufzeiten für den Abschluss neuer Gaslieferverträge vorschreiben, die nach dem Anteil am Gesamtbedarf des Abnehmers gestaffelt sind. In diesem Zusammenhang können mehrere Verträge, die das Ferngasunternehmen mit einem Abnehmer geschlossen hat, als ein Vertrag gewertet werden. b) Hat die Kartellbehörde einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 GWB festgestellt, muss sich aus der Abstellungsverfügung im Einzelnen ergeben, welches zukünftige Verhalten dem betroffenen Unternehmen untersagt wird. Ein Gebot, "von Maßnahmen gleicher Zweckbestimmung und Wirkung abzusehen", verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. c) Eine kartellbehördliche Untersagung, die einem Ferngasunternehmen aufgibt, bei einer gegebenen Laufzeit der Lieferverträge einen bestimmten Prozentsatz des tatsächlichen Vertriebsbedarfs des Abnehmers nicht zu überschreiten, ist hinreichend bestimmt. |
| Rechtsgebiete: | EGV, GWB |
| Vorschriften: | EGV Art. 81 Abs. 1, EGV Art. 81 Abs. 3, EGV Art. 82, GWB § 1, GWB § 19, GWB § 32 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf, 2 Kart 1/06 V vom 04.10.2007 |
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