JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 10.01.2006, Aktenzeichen: VIII ZB 82/05
| Leitsatz: | a) Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen. b) Bei der Nebenintervention beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit auf die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. c) Solange es an einer wirksamen Zurückweisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 66, ZPO § 71, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 2 T 59/05 vom 11.08.2005 AG Stuttgart 04-9306793-04-N vom 19.01.2005 |
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