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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 09.12.2003, Aktenzeichen: X ZB 14/03 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 14/03

Beschluss vom 09.12.2003


Leitsatz:Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt es für die Kostenentscheidung daher nicht an.
Rechtsgebiete:GWB
Vorschriften:GWB § 128,
Verfahrensgang:OLG Bremen vom 29.10.2001

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