JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 4 StR 483/05
| Leitsatz: | 1. Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht "neu" im Sinne des § 66 b StGB. 2. Die Frage der Erheblichkeit der "neuen Tatsache" für die Gefährlich-keitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an die Auffassung der gehörten Sachverständigen zu beantworten ist. 3. Aus der Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörende Maßnahme folgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichtigungsfähigen "neuen Tatsache" vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit beurteilt. Sie setzt daher voraus, dass die "nova" in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 66 b Abs. 1, StGB § 66 b Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Münster vom 08.07.2005 |
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