JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 09.10.1997, Aktenzeichen: 3 StR 465/97
| Leitsatz: | BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2 Der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schußwaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dies wird regelmäßig der Fall sein und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn handelt, z.B. um eine Hieb- oder Stoßwaffe nach § 1 Abs. 7 WaffG. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1997 - 3 StR 465/97 - LG Krefeld |
| Rechtsgebiete: | BtMG |
| Vorschriften: | BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2, |
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