JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 09.08.2005, Aktenzeichen: 5 StR 16/02
| Leitsatz: | 1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn - wie vom Täter gewollt - das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt. 2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307). |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 263 Abs. 1, StGB § 266a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Neuruppin vom 30.08.2004 |
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