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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 09.07.2004, Aktenzeichen: V ZB 6/04 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 6/04

Beschluss vom 09.07.2004


Leitsatz:a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 ¤ erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.

b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 511 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Köln vom 23.07.2003
AG Köln

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