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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 09.07.1998, Aktenzeichen: I ZB 37/96 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 37/96

Beschluss vom 09.07.1998


Leitsatz:Holtkamp

MarkenG § 26 Abs. 3

Wird eine eingetragene, normal kennzeichnungskräftige Einwortmarke in einer Form benutzt, bei der dem aus einem Namen bestehenden Markenwort eine Warenbezeichnung und eine Qualitätsangabe hinzugefügt sind (hier: HOLTKAMP MÖBEL BEISPIELHAFT), so ist darin eine rechtserhaltende Benutzung i.S. von § 26 Abs. 3 MarkenG zu sehen, wenn der Verkehr in der benutzten Form einen besonderen Betonungsrhythmus nicht erkennt und deshalb nicht veranlaßt wird, in der benutzten Form einen von der eingetragenen Form abweichenden, neuen Gesamtbegriff zu sehen.

BGH, Beschl. v. 9. Juli 1998 - I ZB 37/96 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 26 Abs. 3,

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