JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 09.07.1998, Aktenzeichen: I ZB 37/96
| Leitsatz: | Holtkamp MarkenG § 26 Abs. 3 Wird eine eingetragene, normal kennzeichnungskräftige Einwortmarke in einer Form benutzt, bei der dem aus einem Namen bestehenden Markenwort eine Warenbezeichnung und eine Qualitätsangabe hinzugefügt sind (hier: HOLTKAMP MÖBEL BEISPIELHAFT), so ist darin eine rechtserhaltende Benutzung i.S. von § 26 Abs. 3 MarkenG zu sehen, wenn der Verkehr in der benutzten Form einen besonderen Betonungsrhythmus nicht erkennt und deshalb nicht veranlaßt wird, in der benutzten Form einen von der eingetragenen Form abweichenden, neuen Gesamtbegriff zu sehen. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1998 - I ZB 37/96 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 26 Abs. 3, |
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