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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 09.06.2005, Aktenzeichen: IX ZB 230/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 230/03

Beschluss vom 09.06.2005


Leitsatz:a) Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an.

b) Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den - gegebenenfalls zu schätzenden - Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen.
Rechtsgebiete:InsVV
Vorschriften:InsVV § 1 Abs. 1, InsVV § 10, InsVV § 11,
Verfahrensgang:LG Münster vom 01.09.2003
AG Münster vom 08.07.2003

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