JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 09.06.2005, Aktenzeichen: IX ZB 230/03
| Leitsatz: | a) Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an. b) Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den - gegebenenfalls zu schätzenden - Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen. |
| Rechtsgebiete: | InsVV |
| Vorschriften: | InsVV § 1 Abs. 1, InsVV § 10, InsVV § 11, |
| Verfahrensgang: | LG Münster vom 01.09.2003 AG Münster vom 08.07.2003 |
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