JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 09.05.2007, Aktenzeichen: XII ZB 188/06
| Leitsatz: | a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-Methode zu ermitteln. b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jedenfalls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Mindestversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeitanteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung und Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente übersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380). c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 3 VAHRG. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VAHRG |
| Vorschriften: | BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4, BGB § 1587 Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, VAHRG § 10 a Abs. 3, VAHRG § 10 a Abs. 8, |
| Verfahrensgang: | AG Hamburg 282 F 46/99 vom 21.06.2004 OLG Hamburg 12 UF 138/04 vom 07.09.2006 |
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