JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 08.12.2005, Aktenzeichen: V ZB 144/05
| Leitsatz: | a) Die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO fällt nicht nur bei der Beurkundung einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, sondern, vorbehaltlich besonderer Gebührentatbestände, bei der Beurkundung jeglicher einseitiger Erklärungen an. b) Die Errichtung einer sogenannten Verweisungsurkunde löst eine volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Darauf, ob sie Erklärungen nur tatsächlichen oder auch rechtsgeschäftlichen Inhalts sind, kommt es nicht an. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 36 Abs. 1, KostO § 147 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG München 32 Wx 34/05 vom 07.09.2005 LG München I 13 T 21628/04 vom 22.03.2005 |
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