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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 08.12.2005, Aktenzeichen: IX ZB 308/04 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 308/04

Beschluss vom 08.12.2005


Leitsatz:a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind.

b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 5 Abs. 1, InsO § 59,
Verfahrensgang:LG Leipzig 12 T 5422/04 vom 26.11.2004
AG Leipzig 92 IN 449/99 vom 19.08.2004

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