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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 08.10.1998, Aktenzeichen: I ZB 35/95 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 35/95

Beschluss vom 08.10.1998


Leitsatz:LIBERO

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) Aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ergibt sich, daß eine Verwechslungsgefahr auch bei nur geringer Marken- oder Warenähnlichkeit in Betracht kommt. Sie scheidet lediglich beim gänzlichen Fehlen eines der beiden Tatbestandsmerkmale aus.

b) Bei der Prüfung auf Warenähnlichkeit kann zwar auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die unter der Geltung des Warenzeichengesetzes für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten; es verfehlt jedoch den Sinn der Neuregelung durch das Markengesetz, nach der alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind und (auch) die Warenähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, wenn allein noch eine Prüfung dahin angestellt wird, ob sich nach Inkrafttreten des Markengesetzes das Erscheinungsbild der Waren in der Verkehrsauffassung verändert hat.

c) Die Waren "Wein, Schaumwein" einerseits und "Boonekamp" andererseits sind nicht als (absolut) unähnlich zu beurteilen.

BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - I ZB 35/95 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2,

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