JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 08.09.2000, Aktenzeichen: I ZB 21/99
| Leitsatz: | SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 Für die Klage eines Unternehmens, das u.a. Produkte für die enterale Ernährung (Sondenernährung) vertreibt, gegen eine Betriebskrankenkasse, mit der hauptsächlich erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht nur leihweise erfolgt, sowie andere Unternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten zu beauftragen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. BGH, Beschluß vom 8. September 2000 - I ZB 21/99 - OLG Köln LG Köln |
| Rechtsgebiete: | SGG, GVG |
| Vorschriften: | SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, GVG § 17a Abs. 4 Satz 4, |
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