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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 08.07.2003, Aktenzeichen: VI ZA 9/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZA 9/03

Beschluss vom 08.07.2003


Leitsatz:Beruft sich der Geschädigte im Haftpflichtprozeß gegenüber dem Vortrag des Haftpflichtversicherers, die Versicherungssumme reiche zur Befriedigung der mehreren Betroffenen nicht aus, auf sein Befriedigungsvorrecht aus § 116 Abs. 4 SGB X, so führt dies nicht dazu, daß die Verteilung der Versicherungssumme generell unterbleibt. Vielmehr findet zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteilige Kürzung aller Forderungen statt, sodann erhält der Geschädigte einen Anteil von den Ansprüchen seiner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinen Ausfall infolge der Kürzung auszugleichen.
Rechtsgebiete:SGB, VVG
Vorschriften:SGB X § 116 Abs. 4, VVG § 155, VVG § 156 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG München vom 27.03.2003
LG München II

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