JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 08.03.2007, Aktenzeichen: V ZB 149/06
| Leitsatz: | a) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war, kann nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden, die bis zu dem erledigenden Ereignis geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden wären. b) Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das tätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts gehören. |
| Rechtsgebiete: | FreihEntzG, FGG |
| Vorschriften: | FreihEntzG § 3 Satz 2, FGG § 25, FGG § 27, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 18 T 2729/06 vom 22.05.2006 OLG München 34 Wx 80/06 vom 19.09.2006 |
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"BGH - 08.03.2007, V ZB 149/06" © JuraForum.de — 2003-2012
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