JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 07.12.1999, Aktenzeichen: XI ZB 7/99
| Leitsatz: | GVG § 13, VwGO § 40 Abs. 1 Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, von denen keines als mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat, so scheidet die Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht auch dann aus, wenn das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gedient hat. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein privatrechtliches Kreditinstitut, das im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms im eigenen Namen Gelder an Private ausgezahlt hat, aus eigenem Recht Rückzahlungsansprüche gegen die Empfänger geltend macht. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - OLG Hamm LG Essen |
| Rechtsgebiete: | GVG, VwGO |
| Vorschriften: | GVG § 13, VwGO § 40 Abs. 1, |
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