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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 07.10.2004, Aktenzeichen: V ZR 328/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 328/03

Beschluss vom 07.10.2004


Leitsatz:a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288).

b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder schwerwiegend ist.

c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Vertragsauslegung unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.
Rechtsgebiete:ZPO (2002), GG
Vorschriften:ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, GG Art. 3 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Celle vom 27.11.2003
LG Stade

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