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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 07.10.2004, Aktenzeichen: V ZB 22/04 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 22/04

Beschluss vom 07.10.2004


Leitsatz:Ob eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungsanspruch gegeben ist, kann nur auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des benachteiligten Wohnungseigentümers festgestellt werden.

Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels führen.

Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 8, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 25, BGB § 242 (Ba), BGB § 157 (D),
Verfahrensgang:LG Berlin vom 23.01.2004
AG Wedding

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