JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 07.10.1997, Aktenzeichen: KVR 14/96
| Leitsatz: | Selektive Exklusivität EG-Vertrag Art. 88; VO Nr. 17/62 Art. 9 Abs. 3; GWB § 47 a) Die Zuständigkeit des Bundeskartellamts für die Anwendung von Art. 85 Abs. 1 EGV ist nicht auf reine Inlandssachverhalte beschränkt. Sie ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn sich die Wettbewerbsbeschränkung schwerpunktmäßig im Inland auswirkt und die EG-Kommission im Hinblick auf die dezentrale Zuständigkeit von der Einleitung eines Verfahrens absieht. b) Erläßt die nationale Kartellbehörde eine auf Art. 85 Abs. 1 EGV gestützte Untersagungsverfügung, zwingt ein erst während des gerichtlichen Verfahrens bei der EG-Kommission gestellter Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder einer Einzelfreistellung nicht notwendig zu einer Aussetzung des Verfahrens. EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 und 3 Zur EG-kartellrechtlichen Beurteilung einer in einem Bettenbuchungsvertrag eines Reiseveranstalters enthaltenen Klausel, durch die der Hotelier verpflichtet wird, einzelnen namentlich genannten Mitbewerbern des Veranstalters kein Bettenkontingent zur Verfügung zu stellen. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1997 - KVR 14/96 - Kammergericht |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, VO, GWB |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 88, VO Nr. 17/62 Art. 9 Abs. 3, GWB § 47, |
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