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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 07.06.2005, Aktenzeichen: X ZR 174/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 174/04

Beschluss vom 07.06.2005


Leitsatz:Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.

Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.
Rechtsgebiete:PatG (1981)
Vorschriften:PatG (1981) vor § 110, PatG (1981) vor § 113,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht

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