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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 07.06.2005, Aktenzeichen: 2 StR 21/05 



BGH – Aktenzeichen: 2 StR 21/05

Beschluss vom 07.06.2005


Leitsatz:Wird eine Strafsache auf einen Tag zwischen zwei ordentlichen Sitzungstagen terminiert, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit Fortsetzungsverhandlungen in anderen Sachen belegt waren, so handelt es sich nicht um eine ordentliche Sitzung, bei der der Sitzungstag lediglich nach vorn oder nach hinten verlegt worden ist, sondern um eine außerordentliche Sitzung, für die Hilfsschöffen heranzuziehen sind.
Rechtsgebiete:StPO, GVG
Vorschriften:StPO § 338 Nr. 1, GVG § 45, GVG § 47, GVG § 77 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Wiesbaden vom 01.07.2004

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