JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 07.03.2007, Aktenzeichen: 1 StR 646/06
| Leitsatz: | Bietet die oberste Dienstbehörde nach § 96 StPO die audiovisuelle Vernehmung eines gesperrten Zeugen an und ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung durchzuführen, so ist es Aufgabe des Justizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Gericht so auszustatten, dass das Verfahren auch durchgeführt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 247a, |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden vom 31.07.2006 |
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