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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 07.01.2003, Aktenzeichen: X ARZ 362/02 



BGH – Aktenzeichen: X ARZ 362/02

Beschluss vom 07.01.2003


Leitsatz:Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 29c,
Verfahrensgang:OLG Celle

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