JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 06.10.2005, Aktenzeichen: I ZB 37/05
| Leitsatz: | Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Brandenburg 6 W 204/04 vom 01.03.2005 LG Potsdam 52 O 20/04 vom 16.08.2004 |
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