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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 06.05.2008, Aktenzeichen: VI ZB 16/07 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 16/07

Beschluss vom 06.05.2008


Leitsatz:Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 (D),
Verfahrensgang:LG Berlin, 9 O 538/01 vom 28.02.2006
KG Berlin, 20 U 55/06 vom 02.04.2007

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