JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 06.05.2004, Aktenzeichen: IX ZB 43/03
| Leitsatz: | a) Die über eine Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. errichtete Urkunde begründet keinen vollen Beweis dafür, daß die Person, der die Sendung übergeben wurde, Bediensteter des Adressaten ist; insoweit stellt die Urkunde lediglich ein wesentliches Beweisanzeichen dar. b) Zu den Anforderungen an ein Vorbringen des Adressaten, das geeignet ist, das für die Übergabe der Sendung an einen Bediensteten sprechende Beweisanzeichen zu entkräften. a) Der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im Anerkennungsverfahren die Rüge, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag erschlichen worden, auch auf Tatsachen stützen, die schon vor dem Gericht des Erststaates hätten geltend gemacht werden können. b) Zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragsgegners, der sich darauf beruft, der Antragsteller habe in den Rechnungen über das vereinbarte Stundenhonorar bewußt eine den wirklichen Aufwand weit überschreitende Arbeitszeit angegeben. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ, HZÜ, ZPO |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 27 Nr. 1, EuGVÜ Art. 27 Nr. 2, HZÜ Art. 5, HZÜ Art. 6, ZPO a.F. § 184 Abs. 1, ZPO § 418 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 14.02.2003 LG Duisburg |
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