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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 06.05.2004, Aktenzeichen: IX ZB 349/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 349/02

Beschluss vom 06.05.2004


Leitsatz:Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.

Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.

Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO, BGB
Vorschriften:ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1, InsO § 63 Abs. 1, InsO § 64, BGB § 812,
Verfahrensgang:LG Zweibrücken vom 18.07.2002
AG Zweibrücken

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