JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 06.05.2004, Aktenzeichen: IX ZB 349/02
| Leitsatz: | Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1, InsO § 63 Abs. 1, InsO § 64, BGB § 812, |
| Verfahrensgang: | LG Zweibrücken vom 18.07.2002 AG Zweibrücken |
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